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SWK 12, 20. April 2013, Seite 633

Aufgliederung zusammengerechneter Haftungsbeträge nach Abgabenart und Abgabenzeitraum zulässig

Ist ein Haftungsbescheid fehlerhaft, weil eine Aufteilung des Gesamtbetrags der Abgabenrückstände auf die einzelnen Veranlagungsjahre darin nicht vorgenommen wurde und auch aus der Begründung nicht entnehmbar ist, so berechtigt dies die Rechtsmittelbehörde dennoch nicht zur ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheids. Mit dem Haftungsbescheid des Finanzamtes war die Sache des Berufungsverfahrens auf die Haftung der Abgabenschuldigkeiten für den genannten Zeitrahmen und mit dem angegebenen Gesamtbetrag begrenzt. Die Rechtsmittelbehörde darf (gemäß § 289 Abs. 2 BAO dazu befugt, innerhalb der oben bezeichneten Sache den vor ihr bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern) ihrem Bescheid zwar keine anderen Zeiträume und keinen höheren Gesamtbetrag zugrunde legen, eine genaue Festlegung des Haftungsbetrags und insbesondere eine Aufgliederung auf die einzelnen Veranlagungsjahre kommen der Rechtsmittelbehörde jedoch zu (-G/13).

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