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Wiederkehrende Bezüge
Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte steuerbar. § 29 Z 1 EStG 1988 bildet dabei einen Sondertatbestand, der bloß an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen müssen, anknüpft. Grundsätzlich reicht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für die Steuerbarkeit nach § 29 Z 1 EStG 1988 somit ein wiederkehrendes Element im beschriebenen Sinne. Ob die Rentenzahlungen bisherige Einnahmen ersetzen oder aus welchem Motiv heraus sie erbracht werden, ist dabei irrelevant. Der Gesetzgeber sieht nämlich in der gesicherten Wiederkehr von Einnahmen aus einem einheitlichen Rechtsgrund bereits die Steigerung der Leistungsfähigkeit, die eine Steuerpflicht rechtfertigt. – (§ 29 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/15/0148)