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Zuschlag zur Unfallversicherung nach BSVG auch ohne Versicherungs- und Beitragspflicht?
Der Berufungswerber ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen, die er verpachtet hat. Obwohl weder eine Versicherungs- noch eine Beitragspflicht des Berufungswerbers hinsichtlich der Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bestehen und auch kein Leistungsanspruch gegeben ist, muss er dennoch den Zuschlag zur Unfallversicherung bezahlen.
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§§ 22 Abs. 2 lit. b, 30 Abs. 3 BSVG |
Der Fall
Der Berufungswerber ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs (landwirtschaftlich genutzter Flächen). Mit Bescheiden der Jahre 2006 bzw. 2007 über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wurden unter anderem auch Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Höhe von 200 % des Grundsteuermessbetrags festgesetzt.
Im gegenständlichen Fall hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Bescheid festgestellt, dass der Berufungswerber in der Unfallversicherung der Bauern nicht versicherungs- und beitragspflichtig ist, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen seit der Übernahme in sein Eigentum an fremde Personen verpachtet worden sind. Der Berufungswerber führe somit keinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinn de...