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Eine Schuldverschreibung muss nicht unbedingt der Kreditvertragsgebühr gemäß § 33 TP 19 GebG unterliegen
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Eine Schuldverschreibung muss nicht unbedingt der Kreditvertragsgebühr gemäß § 33 TP 19 GebG unterliegen | |
-L/06Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig unter 2008/16/0139. |
Der Fall
Zwischen der Alleingesellschafterin und ihrer GmbH wurde eine Schuldverschreibung beurkundet, die sich nicht an die Öffentlichkeit, an den anonymen Kapitalmarkt wendete, sondern im weitesten Sinn der Kreditierung der Gesellschaft diente. Das Finanzamt setzte dafür die Gesellschafterkreditvertragsgebühr gemäß § 33 TP 19 i. V. m. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG fest. Unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom , 97/16/0506, stellte sich daher die Frage, ob es sich um eine Schuldverschreibung handelt, die unter die Aufzählung der „Wertpapiere“ des § 12 KVG und damit unter die Begünstigungsvorschrift des § 15 Abs. 3 GebG zur Verhinderung der Gebühren und Verkehrsteuerakkumulation fällt.
Die Entscheidung
Der UFS entschied, dass in diesem Fall nicht ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt, sondern durch einseitige Erklärung des Anleiheschuldners nur beurkundet wurde, für einen bestimmten Geldbetrag bestimmte Zinsen zu zahlen. Daher könne aus dieser Urkunde kein dem Gebührengesetz unterliegender Kreditvertrag abgeleitet werden.