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Gesetzesprüfungsverfahren zur „Gleichschriftengebühr“ nach § 25 GebG
Werden gemäß § 25 GebG über ein und dasselbe Rechtsgeschäft mehrere Urkunden (= Originale, Gleichschriften) errichtet, so unterliegt grundsätzlich jede dieser Urkunden der Rechtsgeschäftsgebühr. Das hängt damit zusammen, dass gemäß § 15 Abs. 1 GebG Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Nach der Begünstigung des § 25 Abs. 2 GebG (und im Wesentlichen auch der anderen Absätze) fällt die Rechtsgeschäftsgebühr jedoch nur einmal an, wenn alle Urkunden rechtzeitig dem Finanzamt angezeigt (vorgelegt) werden. Das Finanzamt hat das mit dem Gleichschriftenvermerk, der auf allen Urkunden anzubringen ist, zu bestätigen.
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Der Fall
Die Beschwerdeführer schloss mit der Vertragspartnerin in Luxemburg einen „Kreditvertrag“ ab, über den drei Originale errichtet wurden. Zwei Originale verblieben in Luxemburg, eines wurde nach Österreich gebracht und dem Finanzamt angezeigt. Das Finanzamt setzte dafür sowie zusätzlich noch gemäß § 25 GebG für die in Luxemburg verbliebenen zwei Originale die Kreditvertragsgebühr fest.
Der Prüfungsbeschluss
Der VfGH hatte mit Erkenntnis vom , B 550/87, die vorgebrachten Bedenken gegen § 25 GebG nicht geteilt: ...