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Einschränkung einer Berufung
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Einschränkung einer Berufung | |
-G/05 |
Der Fall
Die Berufungswerberin hat mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters sämtliche (Umsatzsteuer-)Streitpunkte der Streitzeiträume 12/2003 und 1–4/2004 außer Streit gestellt.
Die Entscheidung
Schränkt der Berufungswerberin die Berufung durch „Zurücknahme“ von Streitpunkten ein und entfallen dadurch für einen bestimmten Abgabenzeitraum sämtliche Streitpunkte, so gilt die Berufung für diesen Abgabenzeitraum als zurückgenommen und ist gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Ein „Rücktritt“ von der Zurücknahme oder das spätere Geltendmachen von anderen Änderungsanträgen für diesen Abgabenzeitraum ist nicht mehr möglich, weil der angefochtene Bescheid mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Berufungszurücknahme rechtskräftig wird.
Praxishinweise
Die Angabe der Berufungspunkte nach § 250 Abs. 1 lit. b BAO grenzt den Bereich ab, über den in der meritorischen Berufungserledigung abzusprechen ist. Die Zurücknahme dieser Berufungspunkte kommt nach Ansicht des UFS einer vollständigen Berufungszurücknahme gleich.