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Umschuldung eines Kreditvertrags
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Umschuldung eines Kreditvertrags | |
§ 33 TP 19 Abs. 5 GebG |
Der Fall
Die Berufungswerberin hatte 2003 mit A einen Kreditvertrag über eine Kreditsumme von 12.000 Euro abgeschlossen. Für diesen Kreditvertrag wurde die Kreditvertragsgebühr im Wege der Selbstberechnung an das Finanzamt abgeführt. Mit Vertragsübernahme im Jahr 2007 wurde von der Berufungswerberin mit B ein Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 17.000 Euro abgeschlossen, aus dem – wenn auch undeutlich – hervorging, dass es sich tatsächlich um eine Umschuldung des Kreditvertrags aus dem Jahr 2003 handelt, und die Befreiung von der Kreditvertragsgebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 5 GebG i. V. m. § 33 TP 8 GebG beantragt. Das Finanzamt verneinte das Vorliegen der Befreiungsbestimmung und setzte die Darlehensgebühr fest.
Die Entscheidung
Bei Umschuldungen von Darlehensverträgen ist § 33 TP 19 Abs. 5 GebG sinngemäß anzuwenden: Bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderem Kreditgeber abgeschlossen wird, gilt der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrags, wenn...