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Nacheheliche Aufteilung 60:40 zugunsten der Frau (Doppelbelastung)
iFamZ 2023/112
Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist nach § 83 Abs 1 EheG primär auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten Bedacht zu nehmen. Als solche Beiträge sind auch die Haushaltsführung, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder sowie sonstiger ehelicher Beistand zu werten.
Das Rekursgericht begründete den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssel von 60:40 zugunsten der Frau damit, dass diese – was der Mann nicht in Abrede stellt – neben ihrer beruflichen Tätigkeit in dessen Ordination auch den Haushalt führte und beide Kinder betreute. Dass diese Mehrfachbelastung der Frau (die nur tageweise Unterstützung durch ein Kindermädchen bzw ihre Mutter/Schwiegermutter erhielt) als (etwas) größerer Beitrag gewertet wurde, begründet keine im Einzelfall (RIS-Justiz RS0108756) aufzugreifende Überschreitung des dem Rekursgericht zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl 1 Ob 26/21m). (…) Der Revisionsrekurswerber hält der Rekursentscheidung auch keine überzeugenden Argumente entgegen. Dass er zwei Jahre vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aufgrund eines Schlaganfalls seinen ärzt...