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Gerichtliche Genehmigungspflicht von wichtigen Angelegenheiten in der Personensorge – keine verfassungsrechtlichen Bedenken
iFamZ 2023/83
§ 250 Abs 3 ABGB; Art 2 StGG; Art 7 B-VG
Die Antragstellerin behauptet einen Verstoß des § 250 Abs 3 ABGB gegen den Gleichheitsgrundsatz gem Art 2 StGG und Art 7 B-VG: Es sei gleichheitswidrig, dass das Gesetz in wichtigen Angelegenheiten der Personensorge zusätzlich zur Zustimmung des Erwachsenenvertreters eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht verlange. Dies gelte insb im Hinblick auf Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn dadurch die Staatenlosigkeit des Antragstellers beseitigt werden könne.
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 4730/1964, 11.492/1987, 18.154/2007) lässt das Vorbringen der Antragstellerin die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er – zum Schutz der vertretenen Person – in wichtigen Angelegenheiten der Personensorge eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht vorsieht, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.