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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 162

Nacheheliche Aufteilung: Übertragung von Liegenschaftseigentum

iFamZ 2023/115

§ 83 EheG

Die Aufteilung der ehelichen Beiträge ist nach Billigkeit vorzunehmen, um ein Ergebnis zu erzielen, das den Umständen des Einzelfalls gerecht wird und für beide Parteien tragbar ist. Im Allgemeinen wird es als angemessen betrachtet, dass bei grundsätzlich gleichgewichteten ehelichen Beiträgen die Ehewohnung demjenigen überlassen wird, der darauf mehr angewiesen ist. Hierbei ist jedoch die Leistungsfähigkeit einer entsprechenden Ausgleichszahlung vorauszusetzen.

Die 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde 2019 geschieden, die eheliche Lebensgemeinschaft im April 2018 aufgehoben. Seither wohnt die Antragsgegnerin allein in der im Miteigentum der Parteien stehenden ehemaligen Ehewohnung mit einem Wert von 562.000 €. Darüber hinaus unterliegen nach den Feststellungen eine gemeinsame Wohnung in Kroatien mit einem Wert von 101.000 € und Sparguthaben von 145.400 € sowie von 317.000 € der nachehelichen Aufteilung. Diese Beträge hatte die Antragsgegnerin bereits im November 2017 ohne Wissen und Willen des Antragstellers auf eines ihrer Konten transferiert. (…) Die Vorinstanzen wiesen dem Antragsteller die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin an der Ehewohnung...

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