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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 130

Mischunterhalt (Kind in Österreich, Vater in Dänemark)

iFamZ 2023/87

§ 231 ABGB

Ein Mischunterhalt ist auch dann zu bilden, wenn sich der in einem anderen Staat lebende Unterhaltspflichtige aufgrund des dort höheren Preis- und Einkommensniveaus ungefähr gleich viel „leisten“ kann wie ein in Österreich wohnhafter Unterhaltspflichtiger. Maßgeblich sind nämlich die im Vergleich zu Österreich höheren Lebenshaltungskosten, die eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage erfordern.

Das Kind lebt mit seiner Mutter in Österreich. Der Vater lebt in Dänemark, hat keine weiteren Sorgepflichten und verdient (umgerechnet) 2.305 € im Monat.

1. Zutreffend haben die Vorinstanzen den Unterhaltsanspruch des in Österreich lebenden Kindes gem Art 3 HUP 2007 nach österreichischem Recht beurteilt (vgl RIS-Justiz RS0128723). Das HUP 2007 ist nach dessen Art 2 allseitig – und daher auch im Verhältnis zu einem Nichtvertragsstaat wie Dänemark – anzuwenden (vgl 3 Ob 104/17s, iFamZ 2017/240, 414 = RIS-Justiz RS0131701).

2. Nach stRsp sollen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs im Ausland lebender Kinder eines im Inland wohnenden Elternteils die Unterhaltsbeiträge einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen u...

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