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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 165

Gemischte Schenkungen im Hinzu- und Anrechnungsrecht

iFamZ 2023/118

§§ 781, 938 ABGB

Von einer gemischten Schenkung ist dann auszugehen, wenn der Verfügende die partielle Unentgeltlichkeit auch gewollt hat. Der Schenkungsbegriff in § 781 Abs 2 Z 6 ABGB ist wirtschaftlich geprägt und soll als Auffangtatbestand Umgehungen vermeiden. Die Norm erfasst auch solche Vermögensverschiebungen, die nicht als Schenkung tituliert sind, ihr aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten aber gleichkommen und somit ebenfalls der Hinzu- und Anrechnung unterliegen.

Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB erfasst keine Zuwendungen, die bereits die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen und daher unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert.

[1] Die Streitteile sind – neben einem weiteren Kind – die Töchter der 2018 verstorbenen Erblasserin. Ihr Nachlass wurde ihrem Ehemann als Alleinerben eingeantwortet. Die Pflichtteilsquote der Klägerin beträgt ein Neuntel.

[2] Mit in Notariatsaktsform errichtetem Schenkungsvertrag vom schenkte die Erblasserin der Beklagten ihre Eigentumswohnung. Der Verkehrswert betrug zum Übergabszeitpunkt 83.500 €, aufgewertet zum Todestag 117.104 €.

[3] Weiters übergaben die Erblasser...

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