Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vollstreckbarerklärung eines weißrussischen Unterhaltstitels – keine Ordre-public-Widrigkeit einer Überalimentierung; keine Vollstreckung einer „Geldstrafe“ nach dem HUÜ
iFamZ 2023/126
Art 22 HUÜ
, 3 Ob 8/23g
(…) [9] 3. Im Verfahren ist unstrittig, dass auf den für vollstreckbar zu erklärenden Beschluss das HUÜ anwendbar ist. In dessen Art 22 sind diverse Versagungsgründe für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angeführt, deren Vorliegen der Antragsgegner in seinem Rekurs behauptet hat.
[10] 4.1. Gem Art 22 lit a HUÜ können die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung verweigert werden, wenn diese mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind.
[11] 4.2. Nach stRsp ist ein Verstoß gegen den ordre public nur dann zu bejahen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung mit der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre (vgl RIS-Justiz RS0121001). Weil die Ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der S. 171österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesent...