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Ersatz von Kosten der vollen Erziehung
iFamZ 2023/88
§ 19 Abs 1 RpflG; § 231 ABGB; § 43 B-KJHTG
Das Verfahren über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nach § 43 B-KJHTG fällt als Unterhaltsverfahren in die Zuständigkeit der Rechtspfleger. Auch wenn es sich bei diesem Kostenersatzanspruch nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern zu gelten.