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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 138

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsvertrags zwischen dem Vater und den durch die Mutter vertretenen Kindern?

iFamZ 2023/94

§ 167 Abs 3 ABGB

Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Minderjährigen liegt und somit dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Minderjährigen vermehrt wird. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Minderjährigen nicht ausgeschlossen werden kann

(…) 1.1. Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils (hier nicht relevant) sowie der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehört zu diesen Geschäften ua die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung.

1.2. Nach stRsp darf ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird (vgl § 164 Abs 1 ABGB), etwa weil der Wert der geschenkten Sache die Belastun...

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