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Unmittelbarkeitsgrundsatz und Verfahrens- ergänzung vor dem Rekursgericht
iFamZ 2023/110
§ 52 Abs 2 AußStrG; § 17 HeimAufG
Gem § 52 Abs 2 AußStrG darf das Rekursgericht nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen. Soweit das Erstgericht daher seine Feststellungen aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten (RIS-Justiz RS0126460; RS0122252; insb 3 Ob 108/07i; 10 Ob 102/08k; 1 Ob 238/08v; 10 Ob 34/12s; 2 Ob 228/16t; 10 Ob 71/16p).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht insb die Feststellungen, dass der Bewohner aufgrund seiner neurokognitiven Defizite ständiger Betreuung und Pflege bedarf, auf unmittelbar aufgenommene Beweise gestützt, nämlich die Gutachten der Sachverständigen und deren mündliche Erörterungen im Rahmen der vom Erstgericht mit den Parteien abgehaltenen Verhandlung sowie der Einvernahme der Einrichtungsleiter un...