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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 165

Heilung des Formmangels eines gerichtlichen Testaments

iFamZ 2023/117

§§ 578, 587, 589 ABGB aF; § 581 f ABGB

Um eine formgültige, schriftliche gerichtliche Verfügung zu errichten, muss der Erblasser die Urkunde wenigstens eigenhändig unterschreiben und persönlich dem Gericht überbringen. Das Gericht, bestehend aus einem Richter, dem am Ort der Testamentserrichtung das Richteramt zusteht, und einer zweiten beeideten Gerichtsperson, hat den Aufsatz zu versiegeln und auf dem Umschlag anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten ist. Hierüber ist ein Protokoll aufzunehmen.

Die Einhaltung der Form gehört zum objektiven Tatbestand der letztwilligen Verfügung. Sie muss daher nicht gewollt, sondern bloß erfüllt sein. Es entspricht L und Rsp, dass ein in der beabsichtigten Form ungültiges Testament, das die Voraussetzungen und Formvorschriften einer anderen Testamentsform erfüllt, gültig ist. Ob der Erblasser ein holographes Testament iSd § 578 ABGB aF oder eine gerichtliche Verfügung nach § 587 ABGB aF errichten wollte, ist daher unerheblich.

Mag die Verfügung des Erblassers auch die Formvorschriften eines gerichtlichen Testaments nicht erfüllen, ist es aufgrund der Einhaltung der für ein holographes Testament angeordneten Formvorschriften als solches gültig. Daran än...

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