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Neuerungen nach Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 21 UVG?
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ab wann ein amtswegig vom Gericht eingeleitetes Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nach Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorliegt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage ist deswegen angezeigt, weil gelegentlich von zweitinstanzlichen Gerichten vertreten wird, dass das durch den KJHT vertretene Kind, das Rekurs gegen den Beschluss über die Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsvorschüsse erhebt, bereits in der Mitteilung nach § 21 UVG die im Rekurs erhobenen Einwendungen vorbringen hätte müssen und unzulässige Neuerungen vorliegen würden.
I. Grundlegendes
Mit der Erstattung einer Mitteilung über dem KJHT bekannt gewordene Tatsachen erfüllt der KJHT (nicht etwa das Kind!) die ihn nach § 21 UVG treffende Mitteilungspflicht. Eine derartige Mitteilung des KJHT nach § 21 UVG ist kein verfahrensleitender Antrag (iSd 8 AußStrG), schon gar nicht ein solcher des vorschussberechtigten Kindes. Die bloße Mitteilung des KJHT nach § 21 UVG an das Gericht bewirkt also nicht, dass ein Verfahren anhängig ist.
Ob das Gericht allenfalls durch die Mitteilung nach § 21 UVG Anlass findet, amtswegig (!) ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung de...