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Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2435-8

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Dokumentvorschau
WEG | Wohnungseigentumsgesetz (1. Auflage)

E. Die Zustellverfügung des Grundbuchsantrages

  • Von der Erledigung eines Grundbuchsgesuches sind gemäß § 119 GBG nachstehende Verständigungen von Amts wegen vorzunehmen:

    der Antragsteller

    diejenigen Personen, deren bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen die eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt

    bei gänzlicher oder teilweiser Löschung einer Eintragung diejenigen Personen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften

    der Eigentümer der Liegenschaft, wenn bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden

    wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluss dem Machtgeber zuzustellen, es S. 508sei denn, die Bevollmächtigung ist durch eine den Erfordernissen des § 31 GBG entsprechende Vollmacht dargetan

    der Vertreter des Antragstellers

    das Liegenschafts-Finanzamt bei Eigentums-Änderungen (Ausnahmen für Wien, Schwechat, Purkersdorf und Klosterneuburg: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel)

    das jeweils zuständige Gemeindeamt (in Wien: MA 69 – Liegenschaftsmanagement)

    die Finanzprokuratur, wenn die Republik Österreich von der Beschlus...

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