WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
E. Die Zustellverfügung des Grundbuchsantrages
Von der Erledigung eines Grundbuchsgesuches sind gemäß § 119 GBG nachstehende Verständigungen von Amts wegen vorzunehmen:
–der Antragsteller
–diejenigen Personen, deren bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen die eine grundbücherliche Anmerkung erfolgt
–bei gänzlicher oder teilweiser Löschung einer Eintragung diejenigen Personen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften
–der Eigentümer der Liegenschaft, wenn bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden
–wird eine Eintragung gegen einen Machtgeber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluss dem Machtgeber zuzustellen, es S. 508sei denn, die Bevollmächtigung ist durch eine den Erfordernissen des § 31 GBG entsprechende Vollmacht dargetan
–der Vertreter des Antragstellers
–das Liegenschafts-Finanzamt bei Eigentums-Änderungen (Ausnahmen für Wien, Schwechat, Purkersdorf und Klosterneuburg: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel)
–das jeweils zuständige Gemeindeamt (in Wien: MA 69 – Liegenschaftsmanagement)
–die Finanzprokuratur, wenn die Republik Österreich von der Beschlus...