WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 58 Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2006
Übersicht
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I. | Kfz-Abstellplatz (Abs 2) | 2 |
II. | Balkone und Terrassen (Abs 3) | 3 |
III. | Nutzwertneufestsetzungen (Abs 4) | 4 |
IV. | Vereinbarungen zwischen WE-Partnern (Abs 5) | 5 |
V. | Tod eines WE-Partners (Abs 6) | 6 |
VI. | Schutz des WE-Bewerbers (Abs 7 und 8) | 7 |
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§ 58 enthält das Übergangsrecht für die durch die WRN 2006 vorgenommenen Rechtsänderungen. In Abs 1 wird das Inkrafttreten der WE-rechtlichen Teile der WRN 2006 grundsätzlich mit bestimmt. Ausnahmen bestehen nur für § 56 Abs 1 letzter Satz und § 57 (Inkrafttreten zum ; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, § 58 WEG Rz 2). Bei Schädigung des Hauses sind zwar vor der Rechtslage zur WRN 2006 die Wohnungseigentümer selbst und nicht die von diesen zu unterscheidende Eigentümergemeinschaft geschädigt, allerdings stand dennoch der Eigentümergemeinschaft zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger die Aktivlegitimation zu; seit der WRN gilt dies nicht mehr. Seither bedarf es einer Abtretung dieser Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft. Hat sich der Schaden vor der WRN 2006 ereignet, ist insoweit von einem abschließenden verwirklichten Sachverhalt auszugehen, da mangels Anordnung eine...