WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 57 Begründung von Wohnungseigentum auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
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§ 57 wurde durch die WRN 2006 neu eingeführt. In beiden Absätzen wird von Urkunden gesprochen, „die noch nach der Rechtslage des WEG 1975 erstellt wurden“. Damit ist aber nur gemeint, dass die Urkunde auf Grundlage der Regelungen des WEG 1975 errichtet wurde. Eine Bezugnahme auf den zeitlichen Geltungsbereich des WEG 1975 ist auf Grund dieser Wortfolge nicht gemeint, sodass auch solche Urkunden noch Grundlage für die Begünstigungsregelung des § 57 Abs 1 und 2 sein können, die nach dem (also nach dem Außerkrafttreten des WEG 1975) erstellt wurden. Es fallen daher auch Nutzwertgutachten und WE-Verträge, die noch unter Beachtung der Bestimmungen des WEG 1975 erstattet und abgeschlossen wurden, selbst dann unter die übergangsrechtlichen Begünstigungen des § 57, wenn sie in der zweiten Hälfte des Jahres 2002, in den Jahren 2003–2005 oder in den ersten sieben Monaten des Jahres 2006 ausgestellt wurden – siehe Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 2006 (Teil 2), wobl 2006, 277; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, § 57 WEG Rz 1 und 2.