WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 53 Gerichtsgebühren
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Die Pauschalgebühr beträgt derzeit 78 €. Werden durch einen im streitigen Verfahren abgeschlossenen Vergleich auch Ansprüche eines anhängigen Außerstreitverfahrens erfasst, kann bei Anfall einer Ergänzungspauschalgebühr die im Außerstreitverfahren gezahlte Gebühr nicht angerechnet werden (wobl 1998/84, 124).