WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 49 Rechtsunwirksamkeit von Festlegungen
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In Abs 1 werden einzelne Angelegenheiten (nicht abschließend) aufgezählt, an die über die Dauer des vorläufigen WE hinausreichende Festlegungen des Alleineigentümers der Liegenschaft im Statut, gleichgültig auf welche Weise sie getroffen werden, unwirksam sind. Wird trotzdem eine der aufgezählten Angelegenheiten vom Alleineigentümer festgelegt, sind die Miteigentumsbewerber und späteren Wohnungseigentümer daran nicht gebunden. Im Ausschussbericht (1050 BlgNR 21. GP, 12) wird dazu ausgeführt, dass durch die Regelung des § 49 Abs 1 der Alleineigentümer in seiner Gestion während des vorläufigen WE in keiner Weise gehindert werden solle. Er könne selbstverständlich einen Verwalter bestellen und den Inhalt des Verwaltungsvertrags grundsätzlich nach seinem Gutdünken mit dem Verwalter aushandeln (ein solcher Verwaltungsvertrag behielte natürlich auch nach dem Übergehen des vorläufigen WE in ein „echtes“ seine Rechtswirksamkeit), unwirksam wäre jedoch eine vom konkret bereits abgeschlossenen Verwaltungsvertrag losgelöste Festlegung des Alleineigentümers über die Auswahl des Verwalters oder über bestimmte Inhalte künftig zu schließender Verwaltungsve...