WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 48 Nicht anwendbare Regelungen über das Wohnungseigentum
§ 48 enthält eine demonstrative Aufzählung von Bestimmungen, deren Anwendung auf einen Alleineigentümer ohnehin ausgeschlossen ist und keinen normativen Inhalt hat (Würth, wobl 2001, 122). Eine Relativierung des § 48 ergibt sich aus dem für den Miteigentumsbewerber bestehenden Verweis des § 50 auf die dem WE-Bewerber nach dem 9. und 11. Abschnitt zukommenden Rechte (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, § 48 WEG Rz 5). Vonkilch (aaO § 48 WEG Rz 4) weist zutreffend darauf hin, dass die Nichtanwendung aller verbandsrechtlichen Vorschriften nicht aus der Natur der Sache folgt, weil auch ein „Ein-Mann-Verband“ vorstellbar ist und § 48 größtenteils sehr wohl einen normativen Gehalt hat (kritsch Würth, wobl 2002, 122 und Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht § 45 WEG Rz 8). Die Relativierung des § 48 ergibt sich für Vonkilch (aaO § 48 WEG Rz 5) aus dem für den Miteigentumsbewerber bestehenden Verweis des § 50 auf die dem Wohnungseigentumsbewerber nach dem 9. und 11. Abschnitt zukommenden Rechte.