WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 45 Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum
Übersicht
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I. | Allgemeine Einleitung | 1 |
II. | Wohnungseigentumsstatut (Abs 2) | 2, 3 |
III. | Begründung von vorläufigem WE nur an der gesamten Liegenschaft | 4 |
IV. | Einverleibung | 5, 6 |
I. Allgemeine Einleitung
1
Mit der Schaffung des Rechtsinstituts des vorläufigen WE hat der Gesetzgeber des WEG 2002 einer von Theorie und Praxis seit langem erhobenen Forderung entsprochen (Vonkilch, Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers [§§ 45–51 WEG 2002], immolex 2002, 182). Es soll dem „abverkaufswilligen“ Alleineigentümer einer Liegenschaft ermöglicht werden, zur optimalen Vorbereitung dieses Abverkaufs bereits eine dem späteren „vollständigen“ WE entsprechende grundbuchsrechtliche Situation zu schaffen, indem er einerseits die Liegenschaft auf der Grundlage des Nutzwertgutachtens in die den Nutzwerten entsprechenden Miteigentumsanteile aufteilt und andererseits diesen Miteigentumsanteilen schon das WE an den zugehörigen Objekten dinglich zugeordnet wird (Hausmann in Hausmann/Vonkilch,Wohnrecht § 435 WEG Rz 2). Der Zweck dieses Vorgangs liegt darin, den Kaufinteressenten schon den zutreffend „portionierten“ Miteigentumsanteil anbieten, verkaufen und ihnen bereits begründetes WE an...