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Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2435-8

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Dokumentvorschau
Feil/Friedl/Bayer - WEG | Wohnungseigentumsgesetz

§ 44 Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz

Erich Feil/Hans Friedl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1–3
II.
Insolvenzrechtliche Tatbestände
4
III.
Rücktritt oder Eintritt nach § 21 IO in den Vertrag
5–8
IV.
WE-Bewerber und Treuhänder nach § 42 WEG
9, 10
V.
Liegenschaftseigentümer und/oder WE-Organisator
11
VI.
Einschränkung der Verwertungsart
12–14
VII.
Absonderungsgläubiger
15
VIII.
Beschluss im Insolvenzverfahren – Außerstreitverfahren
16
IX.
Antragslegitimation im Außerstreitverfahren
17

I. Allgemeines

1

§ 44 entspricht inhaltlich dem § 25a WEG 1975 und bestimmt die Modalitäten der Zustimmung zur Sanierung im Insolvenzfall.

Bei WE-Begründungen mit geschuldeter Baumaßnahme kann bei Insolvenz des WE-Organisators die nach Köpfen zu berechnende Mehrheit der angemerkten WE-Bewerber sowie jene, die bereits Miteigentümer sind, entscheiden, dass das Bauvorhaben von einem anderen WE-Organisator durchgeführt wird („Weiterbauverfahren“). Der bloß vorbehaltene Dachgeschossausbau, wenn nicht einem der WE-Bewerber ein Objekt im auszubauenden Dachgeschoss zugesagt ist, fällt nicht unter § 44, wohl die vertraglich geschuldete Sanierung allgemeiner Teile, uzw auch auch ohne geschuldeter Sanierung des zukünftigen WE-Objektes.

Das Gesetz weist die Anträge in Angelegenheiten der ...

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