WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 44 Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1–3 |
II. | Insolvenzrechtliche Tatbestände | 4 |
III. | Rücktritt oder Eintritt nach § 21 IO in den Vertrag | 5–8 |
IV. | WE-Bewerber und Treuhänder nach § 42 WEG | 9, 10 |
V. | Liegenschaftseigentümer und/oder WE-Organisator | 11 |
VI. | Einschränkung der Verwertungsart | 12–14 |
VII. | Absonderungsgläubiger | 15 |
VIII. | Beschluss im Insolvenzverfahren – Außerstreitverfahren | 16 |
IX. | Antragslegitimation im Außerstreitverfahren | 17 |
I. Allgemeines
1
§ 44 entspricht inhaltlich dem § 25a WEG 1975 und bestimmt die Modalitäten der Zustimmung zur Sanierung im Insolvenzfall.
Bei WE-Begründungen mit geschuldeter Baumaßnahme kann bei Insolvenz des WE-Organisators die nach Köpfen zu berechnende Mehrheit der angemerkten WE-Bewerber sowie jene, die bereits Miteigentümer sind, entscheiden, dass das Bauvorhaben von einem anderen WE-Organisator durchgeführt wird („Weiterbauverfahren“). Der bloß vorbehaltene Dachgeschossausbau, wenn nicht einem der WE-Bewerber ein Objekt im auszubauenden Dachgeschoss zugesagt ist, fällt nicht unter § 44, wohl die vertraglich geschuldete Sanierung allgemeiner Teile, uzw auch auch ohne geschuldeter Sanierung des zukünftigen WE-Objektes.
Das Gesetz weist die Anträge in Angelegenheiten der ...