WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 43 Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts
Übersicht
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I. | Allgemeine Einleitung | 1 |
II. | Klage auf Einwilligung in die Einverleibung und Abgrenzung | 2–6 |
III. | Klage nach § 43 und Zusammenspiel mit § 3 Abs 2 | 7–14 |
IV. | Säumigkeit | 15, 16 |
V. | Mahnung? | 17 |
VI. | Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und andere Einverleibungshindernisse | 18 |
VII. | Geltendmachung von Ansprüchen nach § 37 Abs 2 Z 2 | 19 |
VIII. | Aktive und passive Klagelegitimation | 20–22 |
IX. | Stufenklage und Unterbrechung des Verfahrens (Abs 2) | 23, 24 |
X. | Zuständigkeit für das Verfahren | 25 |
XI. | Anmerkung der Klage (Abs 3) – Streitanmerkung | 26–30 |
XII. | Schutz bei Einzelexekution und Insolvenz (Abs 4) | 31–37 |
I. Allgemeine Einleitung
1
§ 43 WEG vereinigt jene Regelungen, die dem WE-Bewerber letztlich die Durchsetzung seines vertraglichen Verschaffungsanspruch gegen den WE-Organisator nicht nur bei Verzug („Säumigkeit“), sondern auch bei exekutiven Maßnahmen Dritter gegen den Liegenschaftseigentümer sowie bei dessen Insolvenz sichern sollen. Dazu zählen allen voran
die Klage auf Einverleibung (Abs 1),
der an Art XLII EGZPO („Stufenklage“) angelehnte mögliche Vorbehalt der bestimmten Angabe des zu übertragenden Miteigentumsanteils als eine der wenigen Ausnahmen von dem Erfordernis der Bestim...