WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 41 Zustimmung zur Nachfinanzierung
Übersicht
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I. | Verpflichtung zur Nachfinanzierung (Abs 1) | 1 |
II. | Nachfinanzierung bei Insolvenz | 2 |
I. Verpflichtung zur Nachfinanzierung (Abs 1)
1
Ist zwischen WE-Organisator und WE-Bewerber schriftlich (§ 886 ABGB) vereinbart, dass der WE-Organisator dem WE-Bewerber Kostensteigerungen (Baukosten einschließlich Finanzierungskosten, nicht aber Grundbeschaffungskosten) verrechnen darf, ist der WE-Bewerber verpflichtet Kostensteigerungen mitzutragen und muss auf Verlangen des WE-Organisators in grundbuchsfähiger Form der zusätzlichen Aufnahme einer Hypothek zur Finanzierung der Vollendung des Baus über den bereits eingetragenen oder vorbehaltenen (§ 40 Abs 1 und 2) Pfandbetrag hinaus zuzustimmen. § 41 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 24b WEG 1975. Eine variable Kostenvereinbarung ist nur bei Unanwendbarkeit des BTVG oder bis zu einem vereinbarten Höchstsatz oder im Fall der Entgeltberechnung nach dem WGG zulässig (Würth/Zingher/Kovanyi22, § 41 WEG Rz 1; Würth in Rummel3, § 41 WEG Rz 1). Weigert sich ein WE-Bewerber, an der Nachfinanzierung mitzuwirken, kann dessen Zustimmung durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden (§ 52 Abs 1 Z 10). Zum Antrag legitimiert ist der WE-Organis...