WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 40 Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
Übersicht
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I. | Allgemeine Einleitung | 1–4 |
II. | Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung (Abs 1) | 5–7 |
III. | Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum (Abs 2) | 8, 9 |
IV. | Erfordernisse des Antrags | 10–12 |
V. | Rechtswirkungen der Anmerkung | 13–19 |
VI. | Zwangsversteigerung | 20 |
VII. | Abtretung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung | 21 |
VIII. | Antragslegitimation | 22–24 |
I. Allgemeine Einleitung
1
§ 40 geht auf den § 24a WEG 1975 zurück (immolex 2008/40, 87) und erweitert den Schutz des WE-Bewerbers durch die Möglichkeit der Erwirkung einer Anmerkung der Zusage (Zusage: RdW 2004/419, 470 = immolex 2004/108, 184 = MietSlg 56.533) der Einräumung des WE zu einem möglichst frühen Zeitpunkt (wobl 1990/11, 20 = MietSlg 40.672; MietSlg 58.547, 58.458). Die grundbücherliche Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum muss sich auf ein bestimmtes, dem zu übertragenden Miteigentumsanteil (Mindestanteil) entsprechendes Objekt beziehen, was die möglichst genaue Bezeichnung des Objekts voraussetzt. Soll das Objekt erst errichtet werden, wird eine Identifizierung idR nur durch die Bezugnahme auf den behördlich genehmigten Bauplan gelingen. Bei bereits bestehenden ...