WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 39 Rücktritt des Wohnungseigentumsorganisators
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§ 30 schränkt nicht nur das Rücktrittsrecht des WE-Organisators wegen eines Zahlungsverzugs der WE-Bewerber und Wohnungseigentümer ein, sondern stellt auch klar, dass ein Rücktritt und die sich daraus ergebende Rückabwicklung selbst noch nach Einverleibung des WE möglich ist (Würth/Zingher/Kovanyi22, § 39 WEG Rz 1 mwN).
2
Macht der WE-Organisator seinen Rücktritt wegen Zahlungsverzugs mit Klage geltend und ist die Höhe der vom WE-Bewerber oder Wohnungseigentümer noch zu leistenden Zahlung strittig (unabhängig davon, ob die Säumnis die in § 37 Abs 2 genannten oder andere fällige Leistungen betrifft: MietSlg 38.668; immolex 1997/115, 211; Würth/Zingher/Kovanyi21, aaO Rz 1 mwN; Würth in Rummel3, § 39 WEG Rz 1), ist darüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden. Damit wird dem WE-Bewerber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, trotz Zahlungsverzugs die Aufrechterhaltung des Anwartschaftsvertrags zu erreichen. Die Regelung des § 39 bezieht sich nur auf den Rücktritt durch Klage (Leistungs- oder Feststellungsklage), nicht auch auf die einredeweise Geltendmachung des Rücktritts (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, § 39 WEG Rz 4 mw...