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Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2435-8

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Feil/Friedl/Bayer - WEG | Wohnungseigentumsgesetz

§ 38 Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Erich Feil/Hans Friedl

Übersicht


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I.
Allgemeine Einleitung
1–6
II.
Zulässige Vereinbarungen
7
III.
Mietverträge oder Nutzungsvorbehalte (Abs 1 Z 1)
8–11
IV.
Vermittlungsaufträge jeder Art (Abs 1 Z 2)
12
V.
Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte (Abs 1 Z 3)
13
VI.
Leistungsstörungen (Abs 1 Z 4)
14–16
VII.
Konventionalstrafen und Reugelder (Abs 1 Z 5)
17–20

I. Allgemeine Einleitung

1

§ 38 Abs 1 entspricht im Wesentlichen § 24 Abs 1 WEG 1975 mit der von der Lehre geforderten und der jüngeren Rsp vorgenommenen teleologischen Reduktion durch Einfügung des Wortes „unbillig“, sodass die gesamte Rsp zu § 24 Abs 1 WEG 1975 aufrechterhalten werden kann (989 BlgNR 21. GP). § 38 normiert bloß das Dispositivrecht als Mindeststandard, der nicht unterschritten werden darf (MietSlg 36.644). Es muss sich immer um Verträge mit WE-Organisatoren handeln (MietSlg 33.496 = JBl 1983, 43). Abs 2 entspricht wörtlich dem § 24 Abs 3 WEG 1975 und dessen Abs 4 wurde zu § 39 WEG 2002. Von der Nichtigkeitssanktion werden nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen der den WE-Bewerbern oder Wohnungseigentümern nach dem Gesetz zustehenden Nutzungs- und Verfügungsrechte erfasst, nicht aber auch solche, die ein WE-Bewerber auch bei einem Gleichgewicht der Ve...

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