WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 38 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeine Einleitung | 1–6 |
II. | Zulässige Vereinbarungen | 7 |
III. | Mietverträge oder Nutzungsvorbehalte (Abs 1 Z 1) | 8–11 |
IV. | Vermittlungsaufträge jeder Art (Abs 1 Z 2) | 12 |
V. | Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte (Abs 1 Z 3) | 13 |
VI. | Leistungsstörungen (Abs 1 Z 4) | 14–16 |
VII. | Konventionalstrafen und Reugelder (Abs 1 Z 5) | 17–20 |
I. Allgemeine Einleitung
1
§ 38 Abs 1 entspricht im Wesentlichen § 24 Abs 1 WEG 1975 mit der von der Lehre geforderten und der jüngeren Rsp vorgenommenen teleologischen Reduktion durch Einfügung des Wortes „unbillig“, sodass die gesamte Rsp zu § 24 Abs 1 WEG 1975 aufrechterhalten werden kann (989 BlgNR 21. GP). § 38 normiert bloß das Dispositivrecht als Mindeststandard, der nicht unterschritten werden darf (MietSlg 36.644). Es muss sich immer um Verträge mit WE-Organisatoren handeln (MietSlg 33.496 = JBl 1983, 43). Abs 2 entspricht wörtlich dem § 24 Abs 3 WEG 1975 und dessen Abs 4 wurde zu § 39 WEG 2002. Von der Nichtigkeitssanktion werden nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen der den WE-Bewerbern oder Wohnungseigentümern nach dem Gesetz zustehenden Nutzungs- und Verfügungsrechte erfasst, nicht aber auch solche, die ein WE-Bewerber auch bei einem Gleichgewicht der Ve...