WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37 Annahmeverbot; Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeine Einleitung | 1, 2 |
II. | Wohnungseigentumsbewerber | 3–5 |
III. | Miteigentumsbewerber | 6 |
IV. | Circapreis, Pauschalpreis | 7–9 |
V. | Wohnungseigentumsorganisator | 10, 11 |
VI. | Organisierender Wohnungseigentumsorganisator | 12 |
VII. | Annahmeverbot (Abs 1) | 13 |
VIII. | Treuhänder | 14 |
IX. | Verstoß gegen das Annahmeverbot | 15 |
X. | Übergabe nach Beziehbarkeit (Schlüsselübergabe, Abs 2 Z 1) | 16, 17 |
XI. | Urkundenerrichtungs- und Einverleibungsanspruch (Abs 2 Z 2) | 18–20 |
XII. | Aufklärungs- und Informationspflichten (Abs 3) | 21 |
XIII. | Wohnungseigentum im „Altbau“ (Abs 4) | 22, 23 |
XIV. | Individualrechte und Verwaltung in der Vorphase (Abs 5) | 24, 25 |
I. Allgemeine Einleitung
1
Die § 37–44 (zwingendes Recht) regeln verschiedene Problembereiche in der Zeit der Begründung von Wohnungseigentum mit dem Ziel, die WE-Bewerber zu schützen. So soll vor allem das Ungleichgewicht zwischen den Errichtern von WE-Anlagen und den WE-Bewerbern beseitigt werden, die WE-Bewerber sollen für die Insolvenz des WE-Organisators und der Erwerber von WE in Altbauten geschützt werden; ferner sollen Verwaltungsbestimmungen schon im Vorstadium der WE-Begründung angewendet werden.
2
Der den WE-Bewerbern gewährte Sch...