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Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2435-8

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Dokumentvorschau
Feil/Friedl/Bayer - WEG | Wohnungseigentumsgesetz

§ 33 Verteilung der Erträgnisse

Erich Feil/Hans Friedl

Übersicht


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I.
Allgemeine Einleitung
1, 2
II.
Erträgnisse
3
III.
Erträgnisse von WE-Objekten
4
IV.
Erträgnisse allgemeiner Teile der Liegenschaft
5
V.
Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels
6
VI.
Rechtsdurchsetzung
7

I. Allgemeine Einleitung

1

§ 33 entspricht inhaltlich dem § 20 WEG 1975 (989 BlgNR 21. GP, 73). Erträgnisse aus WE-Objekt stehen dem Wohnungseigentümer allein zu. Abs 2 bestimmt, dass Erträgnisse aus den allgemeinen Teilen der Liegenschaft allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zustehen. Wird für die Tragung der Kosten, die für die Errichtung allgemeiner Teile der Liegenschaft anfallen, ein vom Verhältnis der Miteigentumsanteile abweichender Schlüssel vereinbart, können sämtliche Miteigentümer schriftlich vereinbaren, dass die aus diesen allgemeinen Teilen erzielten Erträgnisse entsprechend diesem Schlüssel verteilt werden, soweit diese Festlegung dem § 38 Abs 1 entspricht. Im Fall einer vereinbarten Sonderfinanzierung für die Schaffung bestimmter Einrichtungen auf den allgemeinen Teilen der Liegenschaft (zB Garagen) können die Erträgnisse entsprechend den Beiträgen der Miteigentümer an den Errichtungskosten aufgeteilt we...

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