WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 27 Gesetzliches Vorzugspfandrecht
Übersicht
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I. | Entstehung und Inhalt des Vorzugspfandrechts | 4 |
II. | Durch Vorzugspfandrecht besicherte Forderungen | 5–7 |
III. | Klageeinbringung | 8 |
IV. | Sechsmonatefrist | 9–12 |
V. | Klageanmerkung | 13–17 |
VI. | Ausnützung auch gegen den vorgemerkten und außerbücherlichen Erwerber? | 18 |
VII. | Vorzugspfandrecht und Rangprinzip | 19 |
VIII. | Realisierung des Vorzugspfandrechts im Zwangsversteigerungsverfahren | 20–23 |
IX. | Insolvenz des Schuldners | 24 |
X. | Löschung der Klageanmerkung | 25 |
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§ 27 Abs 1 ist gleichlautend mit § 13c WEG 1975, der mit der WRN 1999 eingeführt wurde. Mangels einer Übergangsbestimmung wurde § 13c WEG 1975 nur auf Sachverhalte angewendet, die nach dem Inkrafttreten des § 13c WEG 1975 am entstanden sind (MietSlg 53.569). Auch das WEG 2002 enthält keine Übergangsbestimmung, sodass auch weiterhin nur Forderungen, die nach dem entstanden sind, geltend gemacht werden können. Ist an einer im schlichten Miteigentum stehenden Liegenschaft weder Wohnungseigentum begründet noch die Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt, sind die Regelungen des § 27 über das Vorzugspfandrecht für Gemeinschafts- und Regressansprüche nicht anzuwenden (Zak 2012/216, 112). Nach § 27 Abs 1 Z 1 kommt der Eigentümergemeinschaft an jedem Mindest...