WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 26 Gemeinschaftsordnung
Übersicht
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I. | Allgemeine Einleitung | 1 |
II. | Regelungsgegenstand der Gemeinschaftsordnung | 2, 3 |
III. | Einrichtung bestimmter Funktionen und deren Zuständigkeit | 4 |
IV. | Willensbildung | 5 |
V. | Schriftform | 6 |
VI. | Bindung des Einzelrechtsnachfolgers | 7 |
VII. | Unwirksamkeit der Gemeinschaftsordnung | 8 |
VIII. | Geltendmachung der Unwirksamkeit | 9 |
I. Allgemeine Einleitung
1
§ 26 Abs 1 beschränkt den zulässigen Inhalt der Gemeinschaftsordnung auf bestimmte Bereiche und normiert gleichzeitig, dass eine Gemeinschaftsordnung den „zwingenden Grundsätzen“ des Gesetzes nicht widersprechen darf. Eine Gemeinschaftsordnung kann nur einstimmig zustande kommen. In Abs 1 Satz 2 wird für den wirksamen Abschluss einer Gemeinschaftsordnung die einfache Schriftform vorgeschrieben, in Abs 2 eine unbedingte Bindung von Einzelrechtsnachfolgern an die Gemeinschaftsordnung vorgesehen und auch die Möglichkeit, die Gemeinschaftsordnung im Grundbuch ersichtlich zu machen (dazu Würth in Rummel3, § 26 WEG Rz 1). In noch bestehenden Mischhäusern (§ 56 Abs 4) sind gem § 56 Abs 12 die schlichten Miteigentümer in die einvernehmliche Vereinbarung einer Gemeinschaftsordnung einzubeziehen und es steht ihnen auch das Individualrecht zur Bekämpfu...