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Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2435-8

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Dokumentvorschau
Feil/Friedl/Bayer - WEG | Wohnungseigentumsgesetz

§ 23 Vorläufiger Verwalter

Erich Feil/Hans Friedl

Übersicht


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I.
Allgemeine Einleitung
1–5
II.
Bestellung
6
III.
Zustellbevollmächtigung
7
IV.
Beginn und Ende der Bestellung
8
V.
Stellung des vorläufigen Verwalters
9
VI.
Entlohnung
10

I. Allgemeine Einleitung

1

§ 23 übernimmt fast unverändert den § 17 Abs 5 WEG 1975 und regelt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters durch den Außerstreitrichter auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines interessierten Dritten, wenn kein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, und ordnet ab Antragstellung bis zur Bestellung eine Zustellbevollmächtigung des im Grundbuch erstgenannten Wohnungseigentümers an. Die Eigentümer-gemeinschaft wird, wenn ein Verwalter bestellt ist, abgesehen in dem von einer Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich, durch den Verwalter und, wenn kein Verwalter bestellt ist, durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG nur durch diesen vertreten. Die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrages gehört gem § 38 Abs 1 Z 5 zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, in denen die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidet (Zak 2007/556, 317 = immolex-LS 2007...

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