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Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2435-8

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Feil/Friedl/Bayer - WEG | Wohnungseigentumsgesetz

§ 22 Eigentümervertreter

Erich Feil/Hans Friedl

Übersicht


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I.
Allgemeine Einleitung
1–3
II.
Bestellung
4–6
III.
Abberufung
7
IV.
Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern
8
V.
Ersichtlichmachung im Grundbuch
9

I. Allgemeine Einleitung

1

Fakultatives Organ der Eigentümergemeinschaft ist der Eigentümervertreter. Der Eigentümervertreter wird mit seiner Zustimmung aus dem Kreis der Eigentümergemeinschaft bestellt. Er muss Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft und eine natürliche Person sein, weswegen außenstehend Dritte nicht wirksam zum Eigentümervertreter bestellt werden können (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22 II § 22 Rz 4).

Löcker (in Hausmann/Vonkilch, § 22 WEG Rz 17) ist insoweit zuzustimmen, dass dann, wenn die Eigentümergemeinschaft nur aus juristischen Personen (und/oder Gesellschaften des Unternehmensrechts) besteht, auch eine andere Person als Eigentümervertreter bestellt werden kann. Zur Vermeidung von aus dem Gesellschaftsrecht resultierenden Unsicherheiten über die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen erscheint es aber sachgerechter, nicht die Gesellschaft als Wohnungseigentümerin, sondern einen organschaftlichen Stellvertreter oder den zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter als natürliche ...

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