WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 20 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Übersicht
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I. | Allgemeine Einleitung | 1–3 |
II. | Gemeinschaftsbezogene Interessen | 4 |
III. | Befolgung von Weisungen | 5, 6 |
IV. | Liegenschaftsverwaltung | 7, 8 |
V. | Aufgaben im Einzelnen | 9, 10 |
VI. | Vorausschau | 11–13 |
VII. | Abrechnung | 14–19 |
VIII. | Offenlegungspflicht | 20 |
IX. | Einholung von Vergleichsanboten | 21 |
X. | Eintreibungspflicht | 22, 23 |
XI. | Kontoführung | 24–26 |
XII. | Informationspflicht (Abs 7) | 27, 28 |
XIII. | Minderung des Entgelts | 29 |
I. Allgemeine Einleitung
1
Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzeswidrig sind. Als Rechte stehen dem Verwalter die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränktbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu, wobei er im Rahmen dieser Vertretung auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt ist. Der Verwalter ist aber auch berechtigt, die Eigentümergemeinschaft auch vor Ämtern und Behörden zu vertreten, maW: Der Verwalter hat in den Bereichen der Verwaltung die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft. Im Rahmen der außerordentliche...