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Feil/Friedl/Bayer

WEG | Wohnungseigentumsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2435-8

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Dokumentvorschau
Feil/Friedl/Bayer - WEG | Wohnungseigentumsgesetz

§ 20 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Erich Feil/Hans Friedl

Übersicht


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I.
Allgemeine Einleitung
1–3
II.
Gemeinschaftsbezogene Interessen
4
III.
Befolgung von Weisungen
5, 6
IV.
Liegenschaftsverwaltung
7, 8
V.
Aufgaben im Einzelnen
9, 10
VI.
Vorausschau
11–13
VII.
Abrechnung
14–19
VIII.
Offenlegungspflicht
20
IX.
Einholung von Vergleichsanboten
21
X.
Eintreibungspflicht
22, 23
XI.
Kontoführung
24–26
XII.
Informationspflicht (Abs 7)
27, 28
XIII.
Minderung des Entgelts
29

I. Allgemeine Einleitung

1

Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzeswidrig sind. Als Rechte stehen dem Verwalter die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränktbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu, wobei er im Rahmen dieser Vertretung auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt ist. Der Verwalter ist aber auch berechtigt, die Eigentümergemeinschaft auch vor Ämtern und Behörden zu vertreten, maW: Der Verwalter hat in den Bereichen der Verwaltung die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft. Im Rahmen der außerordentliche...

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