WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 19 Bestellung eines Verwalters
Übersicht
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I. | Allgemeine Einleitung | 1 |
II. | Selbstverwaltung –Fremdverwaltung | 2, 3 |
III. | Person des Verwalters | 4 |
IV. | Bestellung des Verwalters | 5–9 |
V. | Verwaltungsvertrag | 10 |
VI. | Entlohnung des Verwalters | 11, 12 |
VII. | Wirkung der Bestellung | 13 |
VIII. | Ersichtlichmachung im Grundbuch | 14 |
I. Allgemeine Einleitung
1
Nach § 18 Abs 3 und § 19 kann entweder Fremd- oder Eigenverwaltung vorliegen, jeweils aber für eine Liegenschaft nur ein einziger Verwalter bestellt werden; Parallelverwaltungen sind unzulässig. Der Verwaltungsvertrag besteht zwischen der Eigentümergemeinschaft als Machtgeberin und dem Verwalter (5 Ob 82/12p). § 19 regelt die Möglichkeit (also keine Verpflichtung) der Bestellung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft sowie die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des bestellten Verwalters im Grundbuch. Die Neuformulierung des § 19 durch die WRN 2006 sollen die bisherigen praktischen Schwierigkeiten bei der Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung im Grundbuch vermeiden und zu einem gewünschten Ansteigen der Ersichtlichmachungen führen. Zu Verwaltern können natürliche und juristische Personen und auch Personengesellschaften des Unternehmensrechts bestellt...