WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17 Benützungsregelung
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeine Einleitung | 1 |
II. | Inhalt, Wesen und Gegenstand der Benützungsregelung | 2 |
III. | Verfügbarkeit | 3, 4 |
IV. | Vertragliche Benützungsregelung (Benützungsvereinbarung) | 5, 6 |
V. | Außerordentliche Kündigung | 7, 8 |
VI. | Benützungsentgelt | 9 |
VII. | Gerichtliche Benützungsregelung | 10–13 |
VIII. | Vorläufige Benützungsregelung | 14 |
IX. | Abänderung einer bestehenden Benützungsregelung | 15 |
X. | Bindung von Einzelrechtsnachfolgern | 16 |
XI. | Ersichtlichmachung im Grundbuch | 17, 18 |
I. Allgemeine Einleitung
1
Der Gebrauch einer im Miteigentum stehenden Sache steht jedem Teilhaber grundsätzlich soweit zu, als dadurch der konkrete Gebrauch der anderen nicht gestört wird (Gamerith in Rummel3, § 828 Rz 4; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 III, § 828 Rz 26; immolex 2006/112, 252 = wobl 2006/125, 303; dazu auch wobl 2010/155, 338 = MietSlg 62.822). Die Grenzen im Gebrauchsrecht der Teilhaber zeigen Oberhofer (wobl 2004, 209) und Vonkilch (wobl 2006, 138) auf. Die Miteigentümer können aber untereinander spezielle Regelungen über die Benützung der gemeinschaftlichen Sache treffen, deren nähere dogmatische Qualifikation in der Lehre schon im Grundsätzlichen verschieden besprochen wird (für alle bei Vonkilch,...