WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 13 Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
Übersicht
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I. | Allgemeine Einleitung | 1, 2 |
II. | Gründung und Rechtsnatur der Eigentümerpartnerschaft | 3–6 |
III. | Rechtsgeschäftliche Verfügungen | 7 |
IV. | Wirkung gegen Dritte | 8 |
V. | Ausübung der Rechte der Partnerschaft in der Eigentümergemeinschaft | 9 |
VI. | Solidarhaftung der Partner | 10, 11 |
VII. | Streitgenossenschaft | 12 |
VIII. | Exekution | 13, 14 |
IX. | Anwartschaftsrecht auf einen halben Mindestanteil | 15 |
X. | Exekutionstitel gegen beide Eigentümerpartner | 16 |
XI. | Insolvenz eines Eigentümerpartners | 17 |
XII. | Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft | 18–20 |
XIII. | Obdachlosigkeit | 21 |
I. Allgemeine Einleitung
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Einzige Ausnahme vom Grundsatz der Unteilbarkeit ist die Eigentümerpartnerschaft. § 13 regelt sowohl deren Begründung als auch deren Ausgestaltung und Aufhebung, wobei im Wesentlichen die Strukturen des früheren Ehegatten-WE übernommen wurden. Das gemeinsame WE der Partner kann nur gemeinsam beschränkt, belastet sowie der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Liegt ein Exekutionstitel nur gegen einen Partner vor bzw unterfällt nur einer der beiden Partner dem Konkurs, enthält Abs 3 für die Zwangsvollstreckung und für die Verwertung im Insolvenzverfahren Sonderregelungen. In Abs 4 wird die Solid...