WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 12 Unteilbarkeit des Mindestanteils
Übersicht
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I. | Grundsatz der Unteilbarkeit | 1 |
II. | Begründung von Rechten am Mindestanteil | 2 |
III. | Tod des Wohnungseigentümers | 3–5 |
IV. | Aufhebung der Erbengemeinschaft | 6 |
V. | Verhinderter Fortgang des Verlassenschaftsverfahrens | 7 |
VI. | Nachträglicher Wegfall eines Erbenübereinkommens | 8 |
VII. | Erbschaftsklage | 9 |
VIII. | Versteigerung | 10, 11 |
I. Grundsatz der Unteilbarkeit
1
§ 12 normiert den Grundsatz der Unteilbarkeit des Eigentumsrechts am Mindestanteil, verhindert so eine ideelle Teilung (wobl 1993/120, 173 [Call] = MietSlg 45.540; MietSlg 50.571; MietSlg 61.626) des Mindestanteils an einem WE-Ojekt und stellt damit das gleiche rechtliche Schicksal für den ganzen Mindestanteil sicher (dazu immolex 2013/3, 25). Es ist daher kein Miteigentum an einem mit WE verbundenen Mindestanteil möglich (Gantner in Hausmann/Vonkilch, § 12 WEG Rz 1) und ein Mindestanteil kann grundsätzlich nur einer Person sachenrechtlich zugeordnet und im Grundbuch eingetragen werden (wobl 1995/30, 56 [Pittl]). Im Fall des getrennten Verkaufs von WE und Zubehöreigentum muss das Zubehöreigentum einem Mindestanteil eines anderen WE-Objekts desselben Grundbuchskörpers zugeschrieben werden; dabei ändert sich der Mindestan...