WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 10 Recht zum Antrag auf gerichtliche Nutzwertfestsetzung; Änderung der Miteigentumsanteile
Übersicht
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I. | Antragslegitimation | 2 |
II. | Fristen | 3 |
III. | Fristbeginn | 4 |
IV. | Änderung der Miteigentumsanteile (Abs 3 und 4) | 5 |
V. | Festsetzung eines Entgelts (Ausgleichszahlung) | 6–9 |
VI. | Beitrag der Miteigentümer (Abs 4 Satz 1–3) | 10 |
VII. | Verfahrensgrundsätze | 11, 12 |
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In Abs 1 wird die Legitimation der gem § 9 Abs 2 Z 1–5 zur Nutzwertfeststellung berechtigten Personen derart festgelegt, dass in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 1–4 jeder Miteigentümer und WE-Bewerber, in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 5 alle von der Änderung oder Übertragung betroffenen WE gemeinsam zur Antragstellung legitimiert sind. Abs 2 enthält eine Fristsetzung für die jeweiligen Anträge, Durch die GB-Nov 2012 kam es zu einer Änderung der Abs 3 und 4. Sollen auf Grund einer gerichtlichen (§ 9 Abs 2 und 3) oder einer einvernehmlichen (§ 9 Abs 6) Nutzwertfestsetzung die Miteigentumsanteile geändert werden, sind drei Varianten denkbar:
Die Regeln des § 10 gelten sowohl für das erstmalige als auch für alle folgenden Neufestsetzungen der Nutzwerte durch das Gericht sowie durch die Miteigentümer und für das vorläufige Wohnungseigentum. Gem § 52 Abs 1 Z 1 erfolgt...