WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 9 Ermittlung und Änderung der Nutzwerte
Übersicht
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I. | Vorbemerkungen | 1 |
II. | Erstmalige Festsetzung der Nutzwerte | 2, 3 |
III. | Neufestsetzung der Nutzwerte durch das Gericht | 4–6 |
IV. | Verstoß gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze (Abs 2 Z 1) | 7, 8 |
V. | Abweichungen von den „tatsächlichen Gegebenheiten“ (Abs 2 Z 2) | 9 |
VI. | Änderungen während der Bauführung (Abs 2 Z 3) | 10 |
VII. | Änderungen nach Vollendung der Bauführung (Abs 2 Z 4) | 11 |
VIII. | Bestandverschiebungen zwischen angrenzenden Objekten (Abs 2 Z 5) | 12, 13 |
IX. | Im Gesetz nicht geregelte Fälle | 14 |
X. | Nicht gebaute Wohneinheiten | 15 |
XI. | Einvernehmliche Nutzwertfestsetzung durch die Miteigentümer (Abs 6) | 16 |
XII. | Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 GBG | 17 |
I. Vorbemerkungen
1
Zufolge § 3 Abs 2 ist die Begründung von WE nur mehr zulässig, wenn sie sich auf alle wohnungseigentumstauglichen Objekte bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als WE vorgesehen sind. Es obliegt daher allein der Entscheidung der Miteigentümer, ob sie an wohnungseigentumstauglichen Objekten WE begründen oder diese in der Allgemeinfläche belassen wollen. Es ist daher eine nur partielle Wohnungseigentumsbegründung an einer Liegenschaft nicht mehr zulässig. § 3 Abs 2 verlangt die Erfassung aller wohnungs...