WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 8 Berechnung des Nutzwerts
Übersicht
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I. | Zuschläge/Abstriche | 2, 3 |
II. | Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten | 4 |
III. | Zweckbestimmung | 5 |
IV. | Stockwerkslage | 6 |
V. | Abstellplätze für Kraftfahrzeuge | 7 |
VI. | Rechnerische Berücksichtigung der erhobenen Merkmale | 8 |
VII. | Nutzwerte als ganze Zahl | 9 |
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§ 8 baut auf dem Begriff der Nutzfläche (§ 2 Abs 7 iVm § 7) auf und enthält Regeln über die Berechnung (nach Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 8 WEG Rz 1 besser „Ermittlung“) des Nutzwerts, der wiederum für den (relativen) Wert des betreffenden (wohnungseigentumstauglichen: MietSlg 37.611/9, 46.512) WE-Objekts bzw für die Größe des Mindestanteils bestimmend ist (dazu auch Würth in Rummel3, § 8 WEG Rz 1). Der Nutzwert ist die Maßzahl, mit der der Wert eines WE-Objekts im Verhältnis zu den Werten der anderen WE-Objekte der Liegenschaft bezeichnet wird. Er ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder wertvermindernden Eigenschaften des Objekts (immolex 2912/87, 279 = Zak 2012/559, 295). Der Nutzwert ist aus Zuschlägen oder Abstrichen für Umstände zu berechnen (die Faktoren sind dabei nur demonstrativ aufgezählt: MietSlg 40.631), die nach der Verkehrsauffassung den Wert des WE-Objekts erhöhen oder vermindern wie zB ...