WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 7 Berechnung der Nutzfläche
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Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines WE-Objekts abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Den Begriff der Nutzfläche definiert § 2 Abs 7 (siehe Rz 61 zu § 2; Würth in Rummel3, § 7 WEG Rz 1). Die Nutzfläche ist nach dem bewilligten Bauplan zu berechnen und ist die Ausgangsbasis für die Bestimmung des Nutzwerts. Die gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung der Nutzfläche sind zwingend. Nach § 56 Abs 7 behalten in bestimmten Fällen noch nach dem Naturmaß berechnete Nutzflächen weiterhin ihre Wirksamkeit. Ohne Auf- und Abrundungen vorzunehmen, ist das Ergebnis der Berechnung für jedes Objekt in Quadratmetern auszudrücken. Da eine Rundungsvorschrift nicht existiert, ist das Ergebnis der Berechnung in ganzen Zahlen ausdrücken (MietSlg 38.377). In der Praxis wird das Ergebnis auf die ersten zwei Dezimalstellen angegeben (Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 7 WEG Rz 14).
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Handelt es sich beim Liegenschaftsverkäufer und beim Gebäudeerrichter um verschiedene Personen, liegt gem § 2 Abs 4 BTVG nur dann ein in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallender Bauträgervertrag vor, wenn der Liegenschaftskaufvertrag und der Vertrag ...