WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 6 Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums
Übersicht
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I. | Titel nach Abs 1 Z 1 | 2 |
II. | Bescheinigungen nach Abs 1 Z 2 | 3–5 |
III. | Nutzwertgutachten (Abs 1 Z 3) | 6 |
IV. | Antrag an die Baubehörde | 7 |
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Titel für die Begründung von Wohnungseigentum sind die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag) oder die gerichtliche Entscheidung über eine Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts, in einem Verfahren zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft oder über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gem den § 81–98 EheG. Eine „Übersicht über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten“ erfasst Wohnungen, sonstige selbstständige Räumlichkeiten und die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kfz in Form einer Bescheinigung der Baubehörde oder eines Gutachtens eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen. Die Berechnung der Nutzwerte ergibt sich aus dem Nutzwertgutachten (§ 9 Abs 1) oder aus der rechtskräftigen Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs 2). Zwei natürliche ...