WEG | Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2014
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§ 5 Erwerb des Wohnungseigentums
Übersicht
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I. | Erwerb des Wohnungseigentums | 1 |
II. | Abstellplatz für Kraftfahrzeuge | 2–4 |
III. | Eintragungsgrundsatz | 5 |
IV. | Außerbücherlicher Erwerber | 6 |
V. | Eintragung im Grundbuch | 7, 8 |
I. Erwerb des Wohnungseigentums
1
Abs 3 erster Satz bezieht sich nur auf den konstitutiven Erwerb von WE (Würth in Rummel3, § 6 WEG Rz 1), da der abgeleitete Erwerb im WEG keiner besonderen Regelung bedarf. Das WE kann von jedem Miteigentümer erworben werden, dessen Anteil dem Mindestanteil entspricht (dazu Hausmann in Hausmann/Vonkilch, § 5 WEG Rz 5). Zwei natürliche Personen, deren Miteigentumsanteile je dem halben Mindestanteil entsprechen, können als Eigentümerpartnerschaft WE erwerben. Da das WEG ausdrücklich nur den konstitutiven Erwerb des WEG regelt und hiefür den Eintragungsgrundsatz normiert (MietSlg 29.044), gelten für den abgeleiteten Erwerb die allgemeinen Vorschriften des ABGB. Das WE kann nur von dem Miteigentümer erworben werden, dessen Anteil den zum Erwerb des WE erforderlichen Mindestanteil nicht unterschreitet (Ausnahme: Eigentümerpartnerschaft; siehe § 13; 5 Ob 99/05b). Für den eigentlichen Liegenschaftserwerb kommen alle im bürgerlichen Recht, in der EO und im WEG selbst anerkannten Titel ...