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USt: Fruchtgenuss
• Mangels einer abweichenden Vereinbarung fallen die Erträgnisse neuer Anlagen, die mit Zustimmung des Eigentümers auf der dienenden Liegenschaft (von wem immer) errichtet wurden, dem Fruchtnießer zu. - (§ 2 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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