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Dienstreise auch ohne Rückkehr zum Arbeitsort
Dienstreise auch ohne Rückkehr zum Arbeitsort (§ 16 EStG)
Der Beschwerdeführer machte Fahrtkosten für Dienstreisen (Kilometergelder abzüglich Dienstgebervergütungen) in Höhe von 2.500 Euro geltend. Diese wurden nicht gewährt, weil der Beschwerdeführer vor oder nach Absolvierung der Dienstverrichtung seinen Familienwohnsitz S. K 8aufgesucht habe und nicht unverzüglich an den Dienstort (seinen Zweitwohnsitz) zurückgekehrt sei. Da der Beschwerdeführer jeweils tagesfüllende Dienste über Weisung seiner Dienstbehörde verrichtet hat, war von einer im ausschließlichen Interesse des Dienstgebers erfolgten Entsendung (auch zum Ort seines Familienwohnsitzes) auszugehen, sodass sich der Fall einer "Mischreise" nicht stellen kann (; siehe dazu Edlinger, UFSjournal 2011, 141; Kuprian, PV-Info 5/2011, 23).